Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Lieferbedingungen für das Ausland

(Stand 06/2020)

1. Geltung
Allen Verkäufen und Lieferungen - auch zukünftige Lieferungen - liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Bedingungen des Käufers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Verkäufer hat ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.


2. Angebote, Lieferumfang
2.1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Technische Angaben und Abbildungen in Katalogen, Produktbeschreibungen und dergleichen sind unverbindlich.  
2.2 Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
2.3  Teillieferungen und Teilberechnungen bleiben vorbehalten.
2.4 Falls der Käufer nach Auftragserteilung Änderungen wünscht, kann der Verkäufer bei entsprechendem Mehraufwand  eine angemessene Erhöhung der Vergütung und eine Verschiebung des Liefertermins verlangen.
2.5 Jegliche Angebote für Güter, Werk- und/oder Dienstleistungen, die Gegenstand von Exportbeschränkungen sind oder bis zum Vertragsschluss werden, sind zunächst unverbindlich. Sie entfalten erst nach dem Erhalt der zugehörigen BAFA-Genehmigungen, die uns den Export dieser Güter, Werk- und/oder Dienstleistungen gestatten, und erst nach der auf diesen Genehmigungen basierenden Ausstellung einer formalen Auftragsbestätigung durch uns eine rechtliche Wirksamkeit.


3. Preise und Zahlung
3.1 Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung frei Frachtführer (FCA) Werk des Verkäufers D-96103 Hallstadt oder D-96175 Pettstadt. Im Falle der Bestellung nach Preisliste gelten die jeweils zur Zeit der Lieferung gültigen Preise.
3.2 Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Konto des Verkäufers zu leisten, und zwar innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum.
3.3 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der volle Rechnungsbetrag unwiderruflich dem Konto des Verkäufers gutgeschrieben ist. Ist der Käufer mit seinen Zahlungen im Rückstand, so kann der Verkäufer vom Tag der Fälligkeit an Verzugszinsen in Höhe von 9 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen.
3.4 Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Käufer nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3.5 Tritt in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung ein, durch die der Zahlungsanspruch des Verkäufers gefährdet ist, so ist dieser berechtigt, die Lieferung zurückzubehalten, bis die Zahlung bewirkt ist oder bis ausreichende Sicherheiten zur Verfügung gestellt sind.


4. Lieferzeit, Verzug
4.1 Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien.
4.2 Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Belieferung des Verkäufers durch seine Unterlieferanten sowie dem rechtzeitigen Eingang einer vereinbarten Anzahlung/ Vorauszahlung. Der Verkäufer haftet nicht, wenn er eine erforderliche Exportgenehmigung nicht oder nicht rechtzeitig erhält.
4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Verkäufers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.
4.4 Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf Höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe, auf Energie- bzw. Rohstoffmangel Ereignisse zurückzuführen, die außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers liegen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse bei Unterlieferanten eintreten.
4.5 Kommt der Verkäufer in Verzug und erwächst dem Käufer hierdurch ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung bis 0,5 %, im Ganzen jedoch höchsten 5 % vom Wert der verspäteten Teile. Bei erheblichem Lieferverzug ist der Käufer berechtigt, dem Verkäufer durch Einschreiben an die Geschäftsleitung eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren erfolglosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten.
Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Ziff. 9


5. Lieferung, Gefahrübergang
5.1 Die vereinbarten Lieferklauseln sind nach den bei Vertragsschluss geltenden INCOTERMS auszulegen. Mangels besonderer Vereinbarung gilt der Liefergegenstand als frei Frachtführer (FCA) Werk des Verkäufers D-96103 Hallstadt oder D-96175 Pettstadt geliefert.
5.2 Die Gefahren des Transportes gehen stets zu Lasten des Käufers, auch bei frachtfreien Lieferungen bzw. Lieferungen frei Haus, außer wenn der Verkäufer den Transport mit eigenen Fahrzeugen von seinem Betrieb oder Lager aus durchführt. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die dem Verkäufer nicht zuzurechnen sind, so geht die Gefahr ab Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.


6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegenüber dem Käufer aus der Geschäftsverbindung beglichen sind.
6.2 Der Käufer darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme und sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen.
6.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt und der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Verkäufer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
6.4 Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Verkäufer, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.


7. Gewährleistung
7.1 Der Käufer hat die Ware und Ihre Verpackung unverzüglich bei der Anlieferung auf Art der Lieferung, die Menge und offensichtliche Fehler zu untersuchen. Bei der Untersuchung festgestellte Mängel hat der Käufer dem Verkäufer gegenüber binnen 5 Tagen nach Erhalt der Ware per E-Mail zu rügen.
7.2 Zeigt sich später ein Mangel, der trotz einer sorgfältigen Eingangs-Untersuchung nicht erkennbar war (versteckter Mangel), so ist dieser Mangel unverzüglich nach seiner Entdeckung innerhalb 8 Kalendertagen per E-Mail zu rügen. Andernfalls gilt die Ware auch insoweit als vertragsgemäß.
7.3 Der Verkäufer haftet nicht für die Eignung der Ware für die vom Käufer/Endkunden beabsichtigten Zwecke. Die anwendungstechnische  Beratung, Auskünfte oder Empfehlungen des Verkäufers erfolgen nach bestem Wissen. Sie sind nur unverbindlich, da die tatsächliche Anwendung außerhalb des Einflusses des Verkäufers liegt und ihre Gegebenheiten nicht sämtlich vorhersehbar sind.
7.3a Der Käufer  der Ware ist für die Einhaltung der nationalen Normen und Vorschriften in seinem Empfangsland selbst verantwortlich.  Eventuell benötigte Konformitätszertifikate oder andere landestypische erforderliche Dokumente müssen durch den Käufer selbst in Auftrag gegeben und dem Verkäufer bereits vor Vertragsabschluss mitgeteilt werden. Die Haftung für eventuelle Folgekosten auf Grund fehlender oder unzureichender Dokumente, die speziell im Empfangsland notwendig sind, schließt der Verkäufer  generell aus!
7.4 Der Verkäufer übernimmt  keine Gewähr für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte  Behandlung oder Wartung, fehlerhafte Reparaturen durch den Käufer oder den Endkunden, ungeeignete Betriebsmittel, elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind.
7.5 Bei Mängeln hat der Käufer dem Verkäufer einen Mangelbericht zuzusenden mit Beweis des Mangels (möglichst durch Foto). Der Käufer hat die mangelhaften Teile aufzubewahren und auf Verlangen des Verkäufers zurückzusenden. Untersuchungs- und/oder Reparaturmaßnahmen stellen kein Anerkenntnis eines Mangels oder eine Anerkenntnis gemäß § 212 Abs.1 Nr.1 BGB dar. Wenn sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, werden die mangelhaften Teile durch den Verkäufer kostenfrei ersetzt. Der Verkäufer ist nicht zum Aus- und Einbau des Teils verpflichtet. Falls die Reparatur nicht durch einen Austausch von Teilen möglich ist, wird der Verkäufer den Liefergegenstand durch einen eigenen Monteur beim Käufer oder in seinem Werk kostenlos reparieren. Reise- und Übernachtungskosten der Monteure gehen zu Lasten des Käufers.
7.6 Kommt der Verkäufer einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist zur Mängelbeseitigung oder Nachlieferung nicht nach, schlägt die Nacherfüllung fehl, verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung oder ist diese für ihn unzumutbar, so hat der Käufer nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen das Recht auf Rücktritt vom Kauf der mangelhaften Sache oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung); Weitere Ansprüche wegen Mängeln bestimmen sich ausschließlich nach Ziff.9. Der Anspruch auf Rücktritt gilt nicht im Falle eines unerheblichen Mangels. Im Falle eines Rücktritts hat der Käufer den Verkäufer mit einem eingeschriebenen Brief an die Geschäftsleitung des Verkäufers eine angemessene Nachfrist zu setzen und ihn auf die Rücktrittsmöglichkeit hinzuweisen.
7.7 Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit der Lieferung durch den Käufer an den Endkunden, spätestens jedoch ein Jahr nach Lieferung durch den Verkäufer an den Käufer.


8. Schutzrechte Dritter
Sollten durch die Lieferung Schutzrechte Dritter verletzt werden, so wird der Verkäufer in wirtschaftlich vertretbarem Umfang - unter Ausschluss weitergehender Ansprüche nach Ziffer 9 - nach seiner Wahl und auf seine Kosten dem Käufer entweder ein Mitbenutzungsrecht verschaffen oder denjenigen Teil der Lieferung austauschen, durch den das Schutzrecht verletzt wird. Sollte der Verkäufer dazu nicht in der Lage sein, stehen dem Käufer die Rechte gemäß Ziff. 7.5 und 7.6  zu.


9. Haftung
9.1 Eine Haftung des Verkäufers – gleich aus welchem Rechtsgrund – für Schäden, die nicht am Liefergegen-stand selbst entstanden sind, tritt nur ein bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers, der Organe oder leitender Angestellter, bei Arglist des Verkäufers, wenn der Schaden durch grobe oder leicht fahrlässige Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht verursacht worden ist (bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt), oder wenn der Verkäufer die Abwesenheit eines Mangels garantiert hat..
9.2 Der Verkäufer haftet außerdem für Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen und wegen der schuldhaften Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit.  
9.3 Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.


10. Exportkontrolle
10.1 Die Lieferungen und Leistungen (Vertragserfüllung) stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Exportkontrollbestimmungen, insbesondere Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Der Kunde verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr oder Verbringung benötigt werden. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt bzw. ist die Lieferung und Leistung nicht genehmigungsfähig, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen.
10.2 Wir sind berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn die Kündigung für uns erforderlich ist zur Einhaltung nationaler und internationaler Rechtsvorschriften.
10.3. Im Fall einer Kündigung nach Ziffer 10.2 ist die Geltendmachung eines Schadens oder die Geltendmachung anderer Rechte durch den Kunden wegen der Kündigung ausgeschlossen.
10.4 Der Kunde hat bei der Weitergabe der von uns gelieferten Güter (Hardware und/oder Software und/oder Technologie sowie dazugehörige Dokumente, unabhängig von Art und Weise der Zurverfügungstellung) oder der von uns erbrachten Werk- und Dienstleistungen (einschließlich technischer Unterstützung jeder Art) an Dritte im In- und Ausland die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-)Exportkontrollrechts einzuhalten.


11. Sonstiges
11.1 Beide Parteien verpflichten sich, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Partei, die ihnen aufgrund der Zusammenarbeit bekannt werden, geheim zu halten; dies gilt auch noch nach Ende der Zusammenarbeit. Zu den Geheimnissen gehören auch Angebote, Zeichnungen und Kostenschätzungen.
11.2 Alle Ansprüche des Käufers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.
11.3 Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist der Sitz des Verkäufers. Hat der Käufer seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union, hat die klagende Partei die Möglichkeit, alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) durch einen Schiedsrichter unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entscheiden zu lassen. Bei einem Streitwert über 50.000 EUR entscheidet ein Dreierschiedsgericht.

Allgemeine Reparaturbedingungen

der OPTIMUM Maschinen Germany GmbH in der Fassung vom 1. August 2022

1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Reparatur- und Wartungsbedingungen gelten für sämtliche Reparaturen und Wartungen, die vom Auftragnehmer (Fa. Stürmer Maschinen GmbH) oder von einem von ihm beauftragten Erfüllungsgehilfen durchgeführt werden, auch wenn es sich um Ansprüche aus Mangelhaftung und/oder Garantiehaftung aus einem vorangegangenen Kauf des Reparaturgegenstandes handelt. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihnen im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2. Entgeltlichkeit
Die Auftraggeber und Auftragnehmer sind sich darüber einig, dass sämtliche Reparatur- und Wartungsmaßnahmen (im Weiteren: Reparaturen) grundsätzlich entgeltlich erfolgen, es sei denn, dass die Reparaturmaßnahmen in Erfüllung von Mangelhaftungsansprüchen und/oder Garantieansprüchen erfolgen, die der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber aufgrund eines vorangegangenen Kaufes des Reparaturgegenstandes zu erfüllen hat.

3. Anmeldung von Mangelhaftungs- bzw. Garantieansprüchen
Soweit der Auftraggeber Ansprüche aus Mangelhaftung und/oder Garantie gegenüber dem Auftragnehmer geltend macht und diese dem Reparaturauftrag zugrunde liegen sollen, hat er den Auftragnehmer bei Auftragserteilung deutlich darauf hinzuweisen und ihm vor Auftragserteilung das Bestehen des Kaufvertrages und/oder Garantievertrages nachzuweisen, z. B. durch Vorlage des Kaufbeleges und/oder einer Garantieurkunde.

4. Umfang der Reparaturmaßnahmen
Der Reparatur- bzw. Wartungsumfang ergibt sich aus dem Reparaturauftrag bzw. dem im Wartungsvertrag festgelegten Umfang. Im Reparaturauftrag hat der Auftraggeber den gewünschten Reparaturumfang oder den Mangel genau zu beschreiben (möglichst durch Foto). Ein Kostenvoranschlag des Auftragnehmers ist nur dann verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet ist. Liegt keine ausreichende Fehlerbeschreibung vor, ist der Auftragnehmer dazu berechtigt, alle notwendigen Arbeiten zur Fehlerfeststellung und Behebung durchzuführen.
Bei Reparaturmaßnahmen, die nicht aufgrund von Mangelhaftungsansprüchen und/oder Garantieansprüchen durchgeführt werden, wird der Auftragnehmer eine Reparatur nicht durchführen, wenn die Reparaturkosten in keinem Verhältnis zum Wert des zu reparierenden Gegenstandes stehen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber hierüber informieren. Diese Information kann auch telefonisch erfolgen. Die bis zur und durch die Feststellung der Unwirtschaftlichkeit beim Auftragnehmer entstandenen Kosten kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber uneingeschränkt in Rechnung stellen. Dies gilt auch für angefallene Kosten, wenn die Reparatur aus Gründen nicht durchgeführt werden kann, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.

5. Ausführung der Reparaturmaßnahmen
Sämtliche Termine, die der Auftragnehmer für die Durchführung der Reparatur mitteilt, beruhen auf Schätzungen und sind daher unverbindlich. Die tatsächliche Reparaturdauer bestimmt sich alleine nach dem tatsächlich notwendigen Reparaturaufwand unter Berücksichtigung interner Bearbeitungszeiten, Transportzeiten, Reaktionszeiten etc. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Durchführung des Reparaturauftrages einen Subunternehmer einzuschalten und diesem den Reparaturgegenstand auszuhändigen.

6. Höhe der Reparaturkosten
Die Reparaturkosten setzen sich zusammen aus Arbeitslohn, Materialkosten und Transportkosten. Wartungskosten sind reine pauschalierte Arbeitskosten auf Basis des vereinbarten Wartungsumfanges zuzüglich Material sowie Reisekosten. Sollte sich bei einer Wartung herausstellen, dass eine Reparatur notwendig ist, die den vereinbarten Wartungsumfang übersteigt, ist diese gesondert abzurechnen. Dazu wird sich der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber in Verbindung setzen und das weitere Vorgehen mit ihm abstimmen.

7. Zahlung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Reparaturkosten sind sofort bei Rückgabe des zu reparierenden Gegenstandes ohne Abzug zu bezahlen. Bis zur vollständigen Bezahlung der Reparaturkosten macht der Auftragnehmer von seinem Werkunternehmerpfandrecht Gebrauch.
Der Auftraggeber kann mit Zahlungsansprüchen des Auftragnehmers aus der Reparatur nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen bzw. sein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Wartungen werden laut besonderer Zahlungsvereinbarungen behandelt. Eine etwaige Beanstandung der Rechnung durch den Auftraggeber muss spätestens innerhalb 4 Wochen nach Rechnungseingang erfolgen.

8. Verjährung
Ansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer wegen einer fehlerhaften kostenpflichtigen Reparaturmaßnahme verjähren innerhalb von einem Jahr nach Abnahme der reparierten Sache.

9. Haftung
Eine Haftung des Auftragnehmers – gleich aus welchem Rechtsgrund – für Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, tritt nur ein bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers, der Organe oder leitender Angestellter, bei Arglist des Auftragnehmers, wenn der Schaden durch grobe oder leicht fahrlässige Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht verursacht worden ist (bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt), oder wenn der Auftragnehmer die Abwesenheit eines Mangels garantiert hat. Der Auftragnehmer haftet außerdem für Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen und wegen der schuldhaften Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
Sollte der zu reparierende Gegenstand bei der Reparatur durch den Auftragnehmer beschädigt werden, so ist der Auftragnehmer dazu berechtigt, den Gegenstand auf eigene Kosten wiederherzustellen. Soweit die Wiederherstellung unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten im Verhältnis zum Wert des Gegenstandes verbunden ist, ist lediglich der Zeitwert zum Zeitpunkt der Auftragserteilung zu ersetzen. Der Auftragnehmer hat das Wahlrecht zwischen Wiederherstellung und Erstattung des Zeitwertes.
Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Daten, die ihm bei Übergabe des Reparaturgegenstandes mit übergeben wurden. Der Auftraggeber hat in eigener Verantwortung vor Übergabe des Reparaturgegenstandes sämtliche Datensicherungen vorzunehmen. Der Auftragnehmer haftet insoweit nur, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

10. Ausschluss von Mangelhaftungs- und/oder Garantieansprüchen
Sollte sich bei der Reparatur herausstellen, dass der Reparaturgegenstand aufgrund unsachgemäßer oder vertragswidriger Maßnahmen des Auftraggebers im Rahmen von Transport, Aufstellung, Bedienung, Benutzung, Lagerung oder Anschluss des Reparaturgegenstandes entstanden sind, gehen diese nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Gleiches gilt für Schäden und/oder Mängel am Reparaturgegenstand, die nicht unter den gesetzlichen Mangelbegriff oder die Voraussetzungen eines Garantievertrages fallen.
Stellt sich bei der Durchführung einer Reparaturmaßnahme heraus, dass bestehende Mängel und/oder Schäden an dem Reparaturgegenstand nicht vermeintlichen Mangelhaftungs- und/oder Garantieansprüchen unterfallen, kann der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer anhand seiner gültigen Preisliste sämtliche bis dahin angefallenen Arbeiten abrechnen. Mit der Feststellung, dass vermeintliche Mangelhaftungs- und/oder Garantieansprüche tatsächlich nicht bestehen, stellt der Auftragnehmer die Reparaturmaßnahmen ein und informiert den Auftraggeber, was auch telefonisch erfolgen kann.

11. Versand
Der Auftragnehmer wird den Reparaturgegenstand nach Beendigung des Reparaturauftrages auf Kosten des Auftraggebers an diesen versenden. Die Kosten trägt der Auftraggeber, es sei denn die Reparatur erfolgte aufgrund für den Auftragnehmer mangelhaftungspflichtiger Mängel und/oder Garantieansprüchen des Auftraggebers oder dessen Endkunden gegenüber dem Auftragnehmer. Der Versand erfolgt an die vom Auftraggeber im Reparaturauftrag angegebene Versandadresse.

12. Transport
Soweit die Reparaturmaßnahmen nicht aufgrund Mangelhaftungsansprüchen erfolgen, trägt der Auftraggeber sämtliche Transport- und Verpackungskosten zum Auftragnehmer und zur Abholung des Reparaturgegenstandes, ebenso wie notwendige Verbringungskosten zur Durchführung der Reparaturmaßnahmen bei Subunternehmern. Soweit die Reparaturmaßnahmen nicht aufgrund Mangelhaftungsansprüchen erfolgen, erfolgt jeder Transport des Reparaturgegenstandes ausschließlich auf Gefahr des Auftraggebers.

13. Hinweis gemäß BDSG
Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass er die persönlichen Daten des Auftraggebers speichern und verarbeiten wird. Zur Durchführung der Reparaturmaßnahme wird er diese Daten gegebenenfalls auch an beauftragte Dritte weitergeben.

14. Gerichtsstandvereinbarung
Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist Bamberg. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers Klage zu erheben.

15. Alternative Streitbeilegung
Unsere Kunden, die Verbraucher sind, weisen wir darauf hin, dass die Europäische Kommission eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereitstellt, die unter der Internetadresse ec.europa.eu/consumers/odr/ zu finden ist. Zu einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und grundsätzlich auch nicht bereit.